Unfallflucht – Fahrerflucht

Unerlaubtes entfernen vom Unfallort Nürnberg – Fürth

Unfallflucht – Fahrerflucht

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Wem Fahrerflucht oder Unfallflucht vorgeworfen wird, muss mit einer Reihe von schwerwiegenden Folgen rechnen. Bereits ein kleiner Parkrempler kann da schon erhebliche Folgen haben.

Die Unfallflucht bzw. Fahrerflucht ist ein komplexes und schwieriges Thema, deshalb sollten Sie sofort Ihren Anwalt Rümler in Anspruch nehmen. Bei einer kompetenten und vorausschauenden Verteidigung ist erfolgreiche Hilfe möglich!

Grundsätzlich: Nach einem Verkehrsunfall ist jeder Beteiligte verpflichtet, an der Unfallstelle zu bleiben. Wer dagegen verstößt, macht sich strafbar.

8 wichtige Fragen rund um Fahrerflucht / Unfallflucht

Bei einer Fahrerflucht droht eine Strafe wegen Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort.

Verhängt werden kann eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Als Nebenstrafe droht zusätzlich ein Fahrverbot von ein bis sechs Monaten.

Unterhalb von 30-50 € wird von völliger Belanglosigeit ausgegangen und unterstellt, es würden im Normalfall keine Ersatzansprüche geltend gemacht.
Jeder Kleinstschaden über dieser Grenze wie ein Kratzer am anderen Auto beim Ausparken zwingt trotzdem dazu, am Unfallort zu verbleiben.

Ihr Rechtsanwalt Rümler wird im Besten Fall einen Freispruch beantragen.

Wenn der Fahrer bei einer Fahrerflucht oder Unfallflucht ermittelt wird, kann oft auch erfolgreich verteidigt und eine Einstellung erreicht werden.

Es spielt z.B. eine Rolle:

  • besteht eine straf- oder verkehrsrechtliche Vorbelastung
  • wie waren die Tatumstände
  • war der Unfall überhaupt wahrnehmbar
  • haben Sie sich wegen besonderer Umstände (“Unfallschock”) entfernt
  • und wie haben Sie sich nach der Tat verhalten

Dies hat dann auch Auswirkungen auf das mögliche Fahrverbot oder den Entzug der Fahrerlaubnis.

Bei einer polizeilichen Befragung sollte immer zur Sache geschwiegen werden. Schweigen hat keinerlei negative Auswirkungen.

Geben Sie lediglich ihre persönlichen Daten an und zeigen Führerschein und Fahrzeugpapiere vor.

  • Benennen Sie nicht den Fahrer.
  • Äußern Sie keinesfalls zum Unfallhergang.
  • Sie sind nicht verpflichtet, Ihr Fahrzeug der Polizei vorzuführen.
  • Äußern Sie sich keinesfalls zum Vorwurf der Fahrerflucht.

Lassen Sie sich nicht von der Polizei verunsichern!

Viele Fahrerfluchten oder Unfallfluchten, die wir verteidigen, enden mit einer Einstellung des Verfahrens aufgrund eines Freispruchs, einer Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Geldauflage. Ob es wirklich zu einem Freispruch kommen kann, zeigt sich oft erst nach Einsicht der polizeiliche Akten. Entscheidend ist vor allem die Beweislage:

  • Wurde der Fahrer erkannt?
  • Kann dem Fahrer die Schadensverursachung nachgewiesen werden?
  • Kann man das Bemerken des Unfallgeschehens nachweisen?
  • Höhe des Fremdschadens am anderen Fahrzeug?
  • Wurde der Schaden inzwischen durch den Schädiger oder dessen Versicherung ausgeglichen?
  • Ist der Fahrer bereits straf- oder punkte-rechtlich aufgefallen?

Wer behauptet, den Unfall nicht bemerkt zu haben, mein damit juristisch gesehen, dass kein Vorsatz bezüglich einer Fahrerflucht vorlag.

Sollten die Ermittlungsbehörde oder das Gericht dem Glauben schenken, wird das Ermittlungsverfahren eingestellt.

Oft wird jedoch die Aussage, den Unfall nicht bemerkt zu haben, als Schutzbehauptung angesehen.

Geprüft wird dann, ob der Beschuldigte den Unfall durch seine Sinne visuell oder akustisch wahrnehmen musste.

Meine Aufgabe als ihr Strafverteidiger ist, schon vor einer möglichen Verhandlung Zweifel am Vorsatz des Beschuldigten zu erklären. Auch für das Gericht ist es die entscheidende Frage, hat oder konnte er den Unfall bemerken oder nicht.

Da eine Fahrerflucht bzw. Unfallflucht mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann, tritt Verjährung erst nach 3 Jahren ein.

Oft wird sich vom Unfallort entfernt, um eine Alkoholfahrt zu verdecken. Sollte diese Alkoholfahrt ebenfalls nachgewiesen werden können, bedeutet dies eine weitere Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) oder Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB).

Letztlich kommt es dadurch zu einer höheren Strafe. Außerdem wir die Führerscheinstelle eingeschaltet die wegen angeblich mangelhaftem Trennungsverhalten von Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr eine Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU oder Idiotentest) und eines Abstinenznachweises anordnen kann. Aber auch dabei kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt Rümler helfen.

Unfallflucht

Ihr Ansprechpartner:
Alfred Rümler

Sofortkontakt:
0911 – 77 17 22

Das Strafgesetz (StGB) § 142 im Detail

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt,

1. bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich

1. nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er

den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt. (4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3). (5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.