Rechtsanwalt Rümler
Boxdorfer Strasse 9c
90765 Fürth
Tel: 0911-771722
Straftat im Straßenverkehr
Straftaten passieren schnell
Straftaten sind im StGB normiert. Dazu zählen z. B. Trunkenheitsfahrt (ab 1,1 o/oo), Straßenverkehrsgefährdung (z.B. Trunkenheitsfahrt + Unfall), Nötigung, Beleidigung, Unfallflucht. Die Sanktion setzt sich häufig aus einer Geldstrafe und dem Entzug der Fahrerlaubnis zusammen. Im Gegensatz zum Fahrverbot ist hierbei der Führerschein weg und muss nach Ablauf einer Sperre von mindestens 6 Monaten neu beantragt werden.
Hier kann der Anwalt besonders viel für Sie erreichen. Strafrechtliche Vorwürfe im Verkehr wie Nötigung, Beleidigung, Unfallflucht oder Trunkenheit im Verkehr sind vom Staatsanwalt schnell erhoben, halten jedoch oft genug einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. Auch hier gilt wieder: So früh wie möglich einen Anwalt aufsuchen.
Strafrecht
Ihr Ansprechpartner:
Alfred Rümler
Sofortkontakt:
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Im Detail…
Ob Sie den Anstoß an ein anderes Fahrzeug auf dem Parkplatz wirklich bemerkt haben oder nicht, bestimmen nicht Sie, sondern letztlich ein technischer Sachverständiger (Bemerkbarkeitsgutachten). Hier gilt es dann auch einmal ein von der Staatsanwaltschaft veranlasstes Gutachten durch ein Gegengutachten zu erschüttern. Geben Sie vor allem bei Unfallfluchtsachen nicht zu, dass Sie der Fahrer waren. Hier gilt es vor allem gegenüber der Polizei die Nerven zu bewahren und eine Aussage von vorneherein komplett zu verweigern. Beantworten Sie schon die erste Frage der überraschend an Ihrer Haustüre auftauchenden Polizei, ob das dort abgestellte Fahrzeug Ihres ist, keinesfalls. Fragen Sie stattdessen, was denn passiert sei und machen dann erst recht keine Aussage.
Bei einer Anzeige wegen Beleidigung oder Nötigung kommen Sie schnell in die Rolle des Beschuldigen und der andere ist dann nur noch der Zeuge, dem man alles glaubt. Hier sollte so früh wie möglich ein Anwalt durch eine Stellungnahme für Sie dagegenhalten. Die Sache wird dann in fast allen Fällen eingestellt.